A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'315.20 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Im Zivilpunkt wird erkannt: 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO verurteilt zur Bezahlung von CHF 3'103.50 Schadenersatz an die F.________ AG. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.