62 II. Auf den Antrag von A.________, die Zivilforderung der C.________ AG sei abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen, wird nicht eingetreten. III. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Fälschen von Ausweisen, angeblich begangen ca. im November 2018 in Bern (Ziff. 3.1 AKS), wird aufgrund des Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. IV. A.________ wird schuldig erklärt: