und festgestellt wurde, dass der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 16'575.90 entschädigt. 5. für den Zivilpunkt keine Kosten geschieden wurden. 6. weiter verfügt wurde, dass 6.1. die beschlagnahmten Waffen mit Zubehör: 1 vierläufige Reizstoffsprühpistole mit 4 Kartuschen (Ass. A3), 1 Gaspistole inkl. Zubehör und Koffer (Ass. A4), 1 zweiläufige Reizstoffsprühpistole mit 4 Kartuschen und Koffer (Ass. A5), 1 Reizstoffsprach (Ass. A7) zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB).