BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 Prozent des Honorars in erster Instanz (Art. 17 Bst. f PKV). 38.2 Erstinstanzliche Entschädigung Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ rechtskräftig auf CHF 16'575.90. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 13'260.70, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 38.3 Oberinstanzliche Entschädigung Oberinstanzlich machte Rechtsanwalt B._____