37. Verfahrenskosten 37.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton getragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wurde die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10'056.00, entsprechend 80 % der gesamten Verfahrenskosten über CHF 12'570.00, sind vom Beschuldigten zu tragen.