__ AG (siehe ausführlich E. III.13.4.2 hiervor) nicht vor. Hinsichtlich die Höhe des zivilrechtlich ersatzfähigen Schadens erhellt aus den verfügbaren Unterlagen nicht, ob die F.________ AG über den an den Beschuldigten ausbezahlten Nettolohn von CHF 3'103.50 geschädigt ist. Denkbar ist etwa, dass sie auch bereits die Sozialbeiträge an die AHV etc. ausgerichtet hat. Dies kann letztlich jedoch offen bleiben, weil die Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbots den Zivilpunkt nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern darf (Art. 391 Abs. 2 StPO; siehe E. I.6 hiervor). Sie darf der F.______