(Bank) überwiesen (pag. 346 f.) sowie dass die F.________ AG die diesbezüglich gegenüber der R.________(AG) geltend gemachten Rechnungen über CHF 5'700.80 storniert (pag. 353 f.) hat. Insofern und gestützt auf den Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil der F.________ AG (siehe E. IV.15.4 hiervor) kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte die F.________ AG widerrechtlich und kausal im Vermögen geschädigt hat. Herabsetzungsgründe im Sinne von Art. 44 OR liegen mangels Selbstverschuldens der F.________ AG (siehe ausführlich E. III.13.4.2 hiervor) nicht vor.