56 F.________ AG hätte die Zahlungen nicht auslösen dürfen, weshalb vom Zivilgericht Herabsetzungsgründe nach Art. 44 OR zu prüfen seien (pag. 1402). Aktenkundig und vom Beschuldigten unbestritten geblieben ist, dass die F.________ AG dem Beschuldigten für vermeintliche Arbeitseinsätze in den Kalenderwochen 32 und 33 insgesamt CHF 3'103.50 auf sein Bankkonto bei der AF.________ (Bank) überwiesen (pag.