36. Zivilklage der F.________ AG 36.1 Erwägungen der Kammer Mit Strafantrag vom 4. September 2019 konstituierte die F.________ AG, handelnd durch T.________, als Zivilklägerin. Sie bezifferte ihren Schaden auf CHF 4'000.00 (pag. 355 f.). Die Vorinstanz bestimmte den ersatzfähigen Schaden ohne nähere Begründung auf CHF 3'105.50. Soweit weitergehend wies sie die Zivilklage ab (pag. 1319). Rechtsanwalt B.________ beantragte oberinstanzlich die Abweisung der Zivilklage, eventualiter deren Verweis auf den Zivilweg. Zur Begründung führte er aus, die