33. Anrechnung Polizeihaft Der Beschuldigte befand sich am 5. Januar 2019 (pag. 6 ff.) sowie vom 20. bis 23. Juni 2020 (pag. 13 ff.) in Polizeihaft. Die 5 Hafttage werden an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). 34. Fazit Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt, unter Anrechnung der 5-tägigen Polizeihaft. VI. Zivilpunkt