Eine bedingte Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer Busse genügt nach Einschätzung der Kammer nicht, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Nur am Rande und im Bewusstsein um die Unschuldsvermutung sei erwähnt, dass bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland seit dem 8. Juni 2021 ein Verfahren gegen den Beschuldig- 55 ten wegen Betrugs und Fahrens ohne Berechtigung im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes hängig ist (pag. 1369). Die Freiheitsstrafe ist unbedingt zu vollziehen.