Zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen ist nur wenig bekannt (siehe E. V.30.1 hiervor). Aufgrund seiner Verweigerungshaltung sowie mangels Einsicht und Reue im Hinblick auf die vorliegend zu beurteilenden Taten (siehe E. V.30.2 hiervor) muss ihm jedoch eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Eine bedingte Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer Busse genügt nach Einschätzung der Kammer nicht, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.