Solche sind offenkundig nicht gegeben. Negativ auf die Bewährungsaussichten des Beschuldigten wirkt sich namentlich aus, dass er die vorliegend zu beurteilenden Straftaten teilweise während eines hängigen Berufungsverfahrens und teilweise nach Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten beging und mehrfach einschlägig vorbestraft ist (siehe E. V.30.1 hiervor). Zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen ist nur wenig bekannt (siehe E. V.30.1 hiervor).