42 Abs. 2 StGB). 32.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Taten zwischen dem 2. August 2018 und dem 2. April 2020 und damit teilweise bevor und teilweise nach der Verurteilung vom 29. März 2019 zu einer Freiheitstrafe von 16 Monaten (pag. 1372; amtliche Akten SK ________, pag. 874 ff.). Ein Aufschub der Freiheitsstrafe ist daher nur möglich, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Solche sind offenkundig nicht gegeben.