Die Strafempfindlichkeit wirkt sich daher neutral auf die Strafe aus. 30.4 Fazit Insgesamt sind die Täterkomponenten im Umfang von mindestens 5 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen. 31. Konkrete Freiheitsstrafe Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von über 21 Monaten als angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO; siehe E. I.6 hier- 54 vor), bleibt es jedoch bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 19 Monaten.