1369), darf aufgrund der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) nicht zuungunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Die Kammer hat kein Verständnis dafür, dass der Beschuldigte – notabene der alleinige Berufungsführer – der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Abgesehen davon hat er sich im Strafverfahren (soweit ersichtlich) korrekt verhalten. Daran ändert nichts, dass er sich gegen die erhobenen Vorwürfe gewehrt und weitgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Das ist sein strafprozessuales Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO) und darf nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden.