Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Seit den vorliegend zu beurteilenden und nunmehr mehr als vier Jahre zurückliegenden Straftaten hat sich der Beschuldigte nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Straffreies Verhalten wird jedoch erwartet. Dass bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland seit dem 8. Juni 2021 ein Strafverfahren wegen Betrugs und Fahrens ohne Berechtigung im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes hängig ist (pag. 1369), darf aufgrund der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) nicht zuungunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden.