53 Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Die Vorstrafen fallen im Umfang von mindestens fünf Monaten straferhöhend ins Gewicht. Über die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Kammer nur wenig bekannt, weil jener für die Erstellung des Leumundsberichts nicht erreichbar (pag. 1381) und an der Berufungsverhandlung säumig (pag. 1399) war. In seinem Betreibungsregisterauszug vom 4. Juli 2024 sind zahlreiche Betreibungen und nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändung von CHF 199'438.70 verzeichnet (pag.