Diese drei Vorstrafen illustrieren, dass der heute 48-jährige Beschuldigte seit dem Jahr 2003 grosse Mühe hat, sich rechtskonform zu verhalten. Insbesondere der Umstand, dass er die vorliegend zu beurteilenden Straftaten teilweise während eines hängigen Berufungsverfahrens und teilweise nach Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten beging, zeugt von erheblicher Unbelehrbarkeit und