Den Briefkasten der Nachbarin zu öffnen und sich deren Paketpost zu bedienen, bedarf zwar weder besonderer Planung noch spezieller krimineller Energie, ist jedoch äusserst dreist. Insgesamt erachtet die Kammer die objektive Tatschwere als mit den Referenzsachverhalten der VBRS-Richtlinien für vergleichbar und entsprechend eine Freiheitsstrafe von einem Monat als angemessen. 28.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus selbstbezogenen, pekuniären Motiven. Er hätte ohne Weiteres von der Tat absehen können. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus.