Entsprechend dem Deliktsbetrag und dem Vorgehen ist die Strafe jeweils zu erhöhen resp. zu mindern (S. 50 VBRS-Richtlinien). Der Beschuldigte entwendete aus dem Briefkasten von Y.________ ein Paket mit zwei Elektrozahnbürsten. Der Deliktsbetrag liegt mit rund CHF 400.00 knapp über der Grenze zum geringfügigen Vermögensdelikt nach Art. 172ter StGB. Die Verletzung des geschützten Rechtsguts des Vermögens wiegt insofern leicht. Den Briefkasten der Nachbarin zu öffnen und sich deren Paketpost zu bedienen, bedarf zwar weder besonderer Planung noch spezieller krimineller Energie, ist jedoch äusserst dreist.