28. Asperation für den Diebstahl nach Ziff. I.5 AKS 28.1 Objektive Tatschwere Die VBRS-Richtlinien sehen für den Referenzsachverhalt 30 Strafeinheiten vor. Diesem liegt ein einfacher Diebstahl zugrunde, bei welchem der Täter in einem Elektronikfachgeschäft ein Gerät von CHF 2'000.00 behändigt und das Geschäft ohne zu bezahlen verlässt. Für einen Einschleichdiebstahl, bei dem der Täter die Garderobe einer Turnhalle betritt und aus den dort liegenden Kleidern CHF 1'000.00 erbeutet, empfehlen die VBRS-Richtlinien ebenfalls 30 Strafeinheiten. Entsprechend dem Deliktsbetrag und dem Vorgehen ist die Strafe jeweils zu erhöhen resp.