51 27.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er wusste um die deliktische Herkunft des sich auf seinem Bankkonto befindlichen Geldbetrags. Sein primärer Beweggrund bestand darin, den zuvor mittels Betrugs erlangten Geldbetrag zu verbrauchen. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. 27.3 Fazit Die Kammer veranschlagt für den Schuldspruch wegen Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Diese ist im Umfang von 1/2, ausmachend ein Monat (≙ 30 Tage), zu asperieren.