_ wurden bei einer Deliktssumme von CHF 25'000.00 vergleichsweise noch eher leicht verletzt. Betreffend die Geldwäschereihandlungen ist dem Beschuldigten keine besonders ausgeprägte kriminelle Energie anzulasten. Diese beschränkten sich auf einen relativ kurzen Zeitraum und gingen nicht über das zur Erfüllung des objektiven Tatbestands der Geldwäschrei Erforderliche hinaus. Sie sind sodann die naheliegende Folge des vorangegangenen Betrugs und bereits teilweise durch die dafür ausgesprochene Sanktion abgegolten; dem wird mit einem vergleichsweise tieferen Asperationsfaktor Rechnung getragen (siehe E. V.27.3 hiernach).