27. Asperation für die Geldwäscherei nach Ziff. I.1b AKS 27.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte bezog im August 2018 die zuvor betrügerisch erlangten CHF 25'000.00 ab seinem eigenen Bankkonto in mehreren Tranchen und verwendete diese für eigene, nicht näher bekannte Zwecke. Damit vereitelte er die Einziehung deliktisch erlangter Vermögenswerte. Die geschützten Rechtsgüter der Rechtspflege und der Vermögensinteressen der durch die Vortat geschädigten E.________ wurden bei einer Deliktssumme von CHF 25'000.00 vergleichsweise noch eher leicht verletzt.