Wenngleich die Kammer nachvollziehen kann, dass er gegenüber einer potentiellen Arbeitgeberin seine Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt AE.________ nicht offenlegen wollte, kann sein Verhalten nicht goutiert werden. Der Beschuldigte hätte sich rechtmässig verhalten können und auch müssen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. 26.3 Fazit Die Kammer veranschlagt für den Schuldspruch wegen Fälschung von Ausweisen eine Freiheitsstrafe von eineinhalb Monaten. Diese ist im Umfang von 2/3, ausmachend ein Monat (≙ 30 Tage), zu asperieren.