zu mindern (S. 50 VBRS-Richtlinien). Nach Ansicht der Kammer fällt der Gebrauch zweier eigenhändig gefälschter Arbeitszeugnisse im Rahmen einer Stellenbewerbung verschuldensmässig deutlich stärker ins Gewicht als die Tathandlung im Referenzsachverhalt. Sie erachtet für die objektive Tatschwere eineinhalb Monate als angemessen. 26.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und in der Absicht, sich das berufliche Fortkommen zu erleichtern. Wenngleich die Kammer nachvollziehen kann, dass er gegenüber einer potentiellen Arbeitgeberin seine Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt AE.