Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen finanzieller Natur. Er wollte sich durch die Auszahlung des beantragten COVID-19- Kredits über CHF 37'500.00 einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil verschaffen. Die Tat wäre klar vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. 25.3 Fazit Die Kammer veranschlagt für den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung zum Nachteil der V.________(Bank) eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Diese ist im Umfang von 2/3, ausmachend 40 Tage, zu asperieren.