Die Verletzung des geschützten Rechtsguts des Schutzes der Sicherheit und der Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel fällt daher nicht unerheblich ins Gewicht. Der Beschuldigte beging die Urkundenfälschung, obgleich er im Formular «COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung)» explizit und in Fettschrift darauf hingewiesen wurde, dass er bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben namentlich wegen Urkundenfälschung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und mit einer Freiheitsstraffe von bis zu fünf Jahren sanktioniert werden kann. Das zeugt von einer ausgeprägten kriminellen Energie.