24.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen monetärer Art. Er fälschte die Arbeitsrapporte wissentlich und willentlich, um sich einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil über CHF 3'103.50 (Nettolohn) zu verschaffen. Insofern stehen die Urkundenfälschungen im Zusammenhang mit den späteren Betrugsdelikten. Sie rücken gegenüber jenen in den Hintergrund; dem wird mit einem vergleichsweise tieferen Asperationsfaktor Rechnung getragen (siehe E. V.24.3 hiernach). Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus.