Damit legte er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag. Insgesamt erachtet die Kammer die objektive Tatschwere als mit dem unter E. V.23.1 hiervor erwähnten Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien sowie mit den unter E. V.23 hiervor beurteilten Urkundenfälschungen zum Nachteil von E.________ für vergleichbar und entsprechend eine Freiheitsstrafe von einem Monat als angemessen. 24.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen monetärer Art.