Daher und obgleich der Beschuldigte zwei Arbeitsrapporte fälschte, wiegt die Verletzung des geschützten Rechtsguts des Schutzes der Sicherheit und der Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden noch leicht. Hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten fällt ins Gewicht, dass er gegenüber seiner damaligen Arbeitgeberin/Stellenvermittlerin in zwei Arbeitsrapporten falsche Angaben betreffend angeblich geleisteter Arbeitsstunden und angeblich gehabter Spesen machte sowie die Unterschrift seiner Einsatzfirma fälschte. Damit legte er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag.