24. Asperation für die mehrfache Urkundenfälschung nach Ziff. I.9 AKS 24.1 Objektive Tatschwere Arbeitsrapporte sind keine besonders bedeutsamen Urkunden. Daher und obgleich der Beschuldigte zwei Arbeitsrapporte fälschte, wiegt die Verletzung des geschützten Rechtsguts des Schutzes der Sicherheit und der Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden noch leicht.