V.23.3 hiernach). Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. 23.3 Fazit Die Kammer veranschlagt für die zwei Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung zum Nachteil von E.________ je Freiheitsstrafen von einem Monat. Diese sind aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit den (versuchten) Betrugshandlungen zum Nachteil von E.________ im Umfang von je 1/2, ausmachend insgesamt einen Monat (≙ 30 Tage), zu asperieren.