48 23.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus eigennützigen Beweggründen finanzieller Art. Er fälschte die zwei Zahlungsaufträge wissentlich und willentlich, um die H.________ (Bank) zu veranlassen, ihm CHF 37'500.00 ab dem Bankkonto seiner Mutter zu überweisen. Insofern stehen die Urkundenfälschungen im Zusammenhang mit den späteren Betrugsdelikten. Sie rücken gegenüber jenen in den Hintergrund; dem wird mit einem vergleichsweise tieferen Asperationsfaktor Rechnung getragen (siehe E. V.23.3 hiernach).