Dies und der avisierte Vermögensvorteil über CHF 37’500.00 zu Lasten einer Familienangehörigen zeugen von einer nicht unerheblichen Skrupellosigkeit und kriminellen Energie. Insgesamt erachtet die Kammer die objektive Tatschwere der zwei Urkundenfälschungen als je noch mit dem Referenzsachverhalt vergleichbar und entsprechend je eine Freiheitsstrafe von einem Monat als angemessen.