Hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist zu beachten, dass er – anders als der Täter im Referenzsachverhalt – nicht «bloss» falsche Angaben zur eigenen Person in einem vorgefertigten Formular machte, sondern eigenhändig zwei Zahlungsaufträge aufsetzte und zweimal die Unterschrift seiner Mutter fälschte. Dies und der avisierte Vermögensvorteil über CHF 37’500.00 zu Lasten einer Familienangehörigen zeugen von einer nicht unerheblichen Skrupellosigkeit und kriminellen Energie.