Insofern ist die Verletzung des geschützten Rechtsguts des Schutzes der Sicherheit und der Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als vergleichsweise noch leicht zu bezeichnen. Hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist zu beachten, dass er – anders als der Täter im Referenzsachverhalt – nicht «bloss» falsche Angaben zur eigenen Person in einem vorgefertigten Formular machte, sondern eigenhändig zwei Zahlungsaufträge aufsetzte und zweimal die Unterschrift seiner Mutter fälschte.