Nachteils ist die Strafe zu erhöhen resp. zu mindern (S. 50 VBRS-Richtlinien). Zahlungsaufträge sind keine amtlichen Dokumente oder öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 5 StGB, denen im Geschäftsverkehr erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen würde. Insofern ist die Verletzung des geschützten Rechtsguts des Schutzes der Sicherheit und der Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als vergleichsweise noch leicht zu bezeichnen.