23. Asperation für die Urkundenfälschungen nach Ziff. I.1a und Ziff. I.2 AKS 23.1 Objektive Tatschwere Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für den Referenzsachverhalt 30 Strafeinheiten vor. Diesem liegt die Unterzeichnung eines Autoleasingvertrags mit einem falschen Namen zugrunde, weil der Täter selber mit vielen Betreibungen verzeichnet ist. Entsprechend dem Aufwand der Fälschung sowie der Art des anvisierten Vorteils resp. Nachteils ist die Strafe zu erhöhen resp.