47 Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von drei Monaten als angemessen. 22.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen, pekuniären Motiven. Er betrug die F.________ AG wissentlich und willentlich mehrfach, um sich einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil über CHF 3'103.50 (Nettolohn) zu verschaffen. Es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten.