sie begründen vielmehr die dem Betrug immanente Arglist. Daher und weil die Urkundenfälschungen als selbständige Straftaten sanktioniert werden (siehe E. V.24 hiernach) fallen diese Aspekte nicht verschuldenserhöhend ins Gewicht. Von einer gewissen Verwerflichkeit zeugt insbesondere, dass der Beschuldigte im gefälschten Arbeitsrapport betreffend die Kalenderwoche 33 einen deutlich höheren Betrag geltend machte, nachdem die F.________ AG den gefälschten Arbeitsrapport betreffend die Kalenderwoche 32 vorbehaltlos akzeptiert hatte.