21.2.3 Zwischenfazit Die Kammer erachtet für das hypothetisch vollendete Delikt eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten als angemessen. 21.3 Strafminderung zufolge Versuchs Der Beschuldigte tat alles dafür, damit das Delikt zur Vollendung gelangt. Das Ausbleiben des Taterfolgs ist einzig darauf zurückzuführen, dass die Bezugslimite überschritten wurde und die H.________ (Bank) vor der Ausführung des zweiten Zahlungsauftrags zufällig erkannt hat, dass jener nicht von E.________ stammt. Es liegt ein vollendeter Versuch vor. Für den Versuch erscheint eine geringfügige Reduktion von einem Monat angezeigt.