46 das von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie zeugt, wird auf die Ausführungen unter E. V.20.1 hiervor verwiesen. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten als angemessen. 21.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus eigennützigen, monetären Beweggründen. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. 21.2.3 Zwischenfazit