Die im Vergleich zur ersten Deliktsbegehung aufgrund des halb so hohen Deliktsbetrags deutlich geringere Verletzung des geschützten Rechtsguts und insofern geringere objektive Tatschwere wird durch die erneute Deliktsbegehung innerhalb eines Monats weitgehend relativiert. Für das als geplant, zielgerichtet und skrupellos zu bezeichnende Vorgehen des Beschuldigten,