45 Der Beschuldigte hätte ohne Weiteres von der Tat absehen können. Namentlich hätte er den Rechtsweg beschreiten können, um gegen die aus seiner Sicht ungerechtfertigte Verteilung des Erbes seines Vaters vorzugehen und einen ihm allenfalls zustehenden erbrechtlichen Anspruch erhältlich zu machen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. 20.3 Fazit Die Kammer veranschlagt für den Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil von E.________ eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten (≙ 180 Tage).