Mit Blick auf den weit gefassten Strafrahmen (Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und fünf Jahren) geht die Kammer von einem insgesamt noch leichten Verschulden aus. Sie erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für angemessen. 20.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen, pekuniären Motiven. Das ist tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten.