Daher und weil die Urkundenfälschung als selbständige Straftat sanktioniert wird (siehe E. V.23 hiernach), fallen diese Aspekte nicht verschuldenserhöhend ins Gewicht. Zu Ungunsten des Beschuldigten ist jedoch zu berücksichtigen, dass er seine eigene Mutter schädigte, zu der er zwar ein in finanzieller Hinsicht angespanntes Verhältnis pflegte, die er aber gleichwohl regelmässig besuchte. Das ist verwerflich und zeugt von einer gewissen Skrupellosigkeit. Mit Blick auf den weit gefassten Strafrahmen (Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und fünf Jahren) geht die Kammer von einem insgesamt noch leichten Verschulden aus.