Der Beschuldigte zahlte seiner Mutter das Geld nicht selbst zurück, weshalb ihm dies nicht zugute zu halten ist. Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist als geplant und zielgerichtet zu bezeichnen. Er erkundigte sich zunächst telefonisch bei der H.________ (Bank), in welcher Form Zahlungsaufträge zu tätigen sind. Dieses Telefonat diente ihm nicht nur zur Informationsbeschaffung, sondern ermöglichte es ihm auch, der H.________ (Bank) den irrigen Eindruck zu vermitteln, seine Mutter werde demnächst einen Zahlungsauftrag aufgeben. Schliesslich legte er der H.___