20. Einsatzstrafe für den Betrug nach Ziff. I.1a AKS 20.1 Objektive Tatschwere Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist beim Betrug als Vermögensdelikt vor allem der Deliktsbetrag von Bedeutung. Dieser ist vorliegend mit CHF 25'000.00 beträchtlich. Daran ändert nichts, dass die C.________ AG E.________ den Betrag zurückerstattet hat, so dass jene letztlich nur kurzzeitig im Vermögen geschädigt war, d.h. zwischen dem 2. August 2018 und dem 20. September 2018. Der Beschuldigte zahlte seiner Mutter das Geld nicht selbst zurück, weshalb ihm dies nicht zugute zu halten ist.